Gemäß §7 Landesimmissionsschutzgesetz besteht ein grundsätzliches Verbot zum Verbrennen im Freien. Ausnahmen, wie zum Beispiel Osterfeuer, sind nur auf Antrag und mit Genehmigung der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde möglich.
Für das genehmigungsfreie Anzünden eines Feuers müssen folgende Grundvoraussetzungen und Sicherheitsregeln erfüllt sein:

  • Es ist keine Waldbrandwarnstufe ausgerufen (aktuell aus Tagespresse oder Internet)
  • Windgeschwindigkeiten unter 8 m/Sek.
  • nur naturbelassenes, trockenes Holz (z.B. Holzscheite, kurze Äste, Reisig, Zapfen oder Holzbriketts)
  • Obergrenze für Höhe und Durchmesser des Holzhaufens beträgt nicht mehr als 1 Meter
  • Löschmittel wie Wasser oder Sand immer bereithalten
  • bei starker Rauchentwicklung, starkem Funkenflug oder aufkommenden Wind Feuer unverzüglich löschen
  • Sicherheitsabstand zu Gebäuden mit harter Bedachung mind. 10 Meter
  • Sicherheitsabstand zum Wald mind. 100 Meter
  • Holz- oder Reisighaufen nicht direkt anzünden, vor dem Anzünden neu aufschichten (Lebensstätte von Tieren)
  • Feuer immer bis zum Erlöschen der Glut beaufsichtigen
  • Belästigungen der Nachbarschaft sind auszuschließen

Nach §45 Brandenburgischem Brand- und Katastrophenschutzgesetz kann ein Kostenersatz nach Alarmierung der Feuerwehr nicht ausgeschlossen werden.

Bitte informieren Sie sich auch über entsprechende Regelungen in Ihrem Landkreis oder Ihrer kreisfreien Stadt !
Diese können von den hier geltenden des Landkreises Spree-Neiße abweichen!